1. Allgemeines:

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - im Folgenden stets Geschäftsbedingungen genannt - sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns anerkannt soweit dies von uns schriftlich bestätigt wird.
Der Auftragnehmer ist berechtigt die Durchführung der Montage von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungen (Akontozahlungen) abhängig zu machen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß durchführt, die Zahlungen verweigert oder nicht gerechtfertigte Mängel vorträgt, ist der Auftragnehmer berechtigt die Montagearbeiten umgehend einzustellen. Sollte die Zahlung weiterhin nicht erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer zehntägigen Frist zur Vertragserfüllung zu kündigen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für die Ausführung der Leistungen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als vereinbart, soweit nicht in diesen AGB’s abweichende Regelungen getroffen sind. Wir und unsere Erfüllungsgehilfen haften nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige verschuldete Pflichtverletzungen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht begrenzt. Wird dem Auftragnehmer auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montagen die untenstehenden Montagebedingungen.

2. Auftragserteilung:

Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.
Kostenvoranschläge mit erhöhtem technischen Verlangen, wie z.B. Projektierungsunterlagen, Pläne, Zeichnungen und Modelle, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind vergütungspflichtig.
Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen im Angebot, Musterbücher, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich, vermittelt. Originalfolien, RAL-Karten sowie sonstiges Bildmaterial ist im Originalfarbton in der Ausstellung des Auftragnehmers vorhanden und kann zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Die Verglasungen von Isolierglasscheiben sind nach den Richtlinien des Bundesverbandes der Glas- und Mineralfaserindustrie e.V. Düsseldorf sowie nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Glashandwerks, Hadomar, erstellt.
Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer oder Miteigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Auftraggeber.

3. Preise

Die vereinbarten Preise gelten für die jeweils angegebene Stückzahl, Maße und Konstruktionsarten. Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise bzw. der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. Die Mehrwertsteuer wird nach dem jeweils gültigen Steuersatz berechnet.

4. Zahlungsbedingungen:

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, eventuell entstandene Kosten und Zinsen sowie zuletzt auf die Hauptaufforderung anzurechnen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt. Bei Bauleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den vom Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft befristet auf die Gewährleistungszeit abzulösen. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Warenwert in Rechnung zu stellen.

5. Gewährleistung:

Mängel der Ware werden durch den Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen ist. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Hersteller auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels, bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen einzuräumen. Nur wenn der Auftragnehmer seinen vorstehend übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Frist nicht nachkommt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln (wie z.B. Kratzern im Glas, fehlen von Leisten) steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungen.

6. Rücktritt vom Vertrag:

Tritt der Auftraggeber vor Fertigung oder Lieferung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt eine Abstandsentschädigung in Höhe von 20% des Auftragwertes zu beanspruchen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer ein geringer Schaden entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt:

Bei allen Verträgen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer den Zugriff auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber die selbige ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an andere herausgeben.

8. Nebenabreden:

Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst Vereinbarung über Lieferung und Zahlung abweichende mündliche Vereinbarungen zwischen Außendienstmitarbeitern des Auftragnehmers und dem Auftraggeber getroffenen Abmachungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind. Treffen Erfüllungsgehilfen mit dem Auftraggeber mündliche Sondervereinbarungen, die von der Geschäftsführung des Auftragnehmers nicht schriftlich bestätigt worden sind, handelt es sich ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Außendienstmitarbeiter bzw. Verkäufer und dem Auftraggeber. Die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Werk-/Lieferungsvertrag des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.

9. Montagebedingungen des Auftragnehmers:

Die Montage erfolgt durch geschulte Montageunternehmen
  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet den Auftragnehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig abgeschlossen werden kann.
  2. Für die Produktgruppen Wintergarten und Terrassenüberdachungen sind Maßdifferenzen der Konstruktionen bis zu 5 % der Grundfläche als vertragsgemäß vereinbart. Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass bei bauseitiger Erstellung der Bodenplatte er alleinverantwortlich für die Standsicherheit sowie die Statik ist. Sollte die Bodenplatte durch den Auftragnehmer erstellt werden, ist dieser für die Erbringung der Standsicherheit und Statik verantwortlich. Technische Änderungen, die der Weiterentwicklung und dem Fortschritt der Produktionsausführung nützlich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Alle Elektroinstallationen und Verkabelungen sind nicht im Angebotspreis enthalten. Diese Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb vorgenommen werden.
  3. Für Schäden die bei Austausch von Fenstern und Bauelementen an unmittelbar anschließenden Bauteilen entstehen, wie z.B. Fliesen, Fensterbänke innen und außen, Putz und Klinker im Leibungsbereich, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Beiputzarbeiten für Fenster, Türen und sonstige Bauelemente beinhaltet das Schließen der Fuge zwischen Blendrahmen und Mauerwerk von innen bis max. 3,0 cm.
  5. Bei Vergabe von Versiegelungsarbeiten, sowie sonstige Abdichtungen, für Bauteile (innen/außen) ist eine Fuge von 1,5 cm berechnet.
  6. Im Falle das Beiputzarbeiten entfallen und dafür eine Verleistung gewünscht wird (innen), ist diese grundsätzlich bis max. 60 mm.
  7. Die Reinigung des Werkes gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. Für etwaige Schäden durch Reinigungsarbeiten, die durch den Auftraggeber veranlasst werden, haften wir nicht.
  8. Notwendige Gerüste, Leitern, Lifte, Aufzugsanlagen und Kraneinrichtungen, im Angebot genannte Rüstzeuge sowie diebstahlsichere Lagerräume unserer Baustoffe sowie Wasser, Strom, Schuttabfuhr und Baustellenreinigung sind bauseits zu stellen oder kostenpflichtig vom Auftraggeber zu übernehmen.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand:

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Recklinghausen zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur dann, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.